1. Vertragspartner und Geltungsbereich
Vertragspartner ist der im Impressum ausgewiesene Betreiber von K&B Automation. Diese Bedingungen gelten für Leistungen gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Das Angebot richtet sich an Geschäftskunden. Anbieterinformationen.
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
2. Leistungen und Abgrenzung
K&B Automation entwickelt individuelle Anwendungen, Schnittstellen, regelbasierte Automatisierungen und KI-gestützte Workflows zur Verbindung oder Ergänzung vorhandener Systeme. Das Angebot ist kein eigenständiges ERP-Standardprodukt.
Verbindlich sind der im Angebot beschriebene Leistungsumfang, vereinbarte Funktionen, Schnittstellen und gegebenenfalls einbezogene Projektdokumente. Ob eine Werk- oder Dienstleistung geschuldet ist, richtet sich nach der konkreten Vereinbarung und ihrem rechtlichen Inhalt. Allgemeine Websitebeispiele sind keine Beschaffenheitsgarantie für jedes Projekt.
Die Übernahme des gesamten IT-Betriebs, eine 24/7-Bereitschaft, garantierte Reaktionszeiten, bestimmte Einsparungen oder eine Zertifizierung sind nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
3. Vertragsschluss und Projektgrundlagen
Eine Anfrage über die Website ist keine Beauftragung. Ein Vertrag entsteht durch Annahme eines konkreten Angebots oder eine entsprechende individuelle Vereinbarung. Eine im Angebot bestimmte Bindefrist ist maßgeblich.
Vor Umsetzung werden Ziel, fachliche Ansprechpartner, technische Voraussetzungen und der vereinbarte Lieferumfang festgelegt. Soweit zunächst eine Analyse oder Konzeption beauftragt wird, umfasst dieser Auftrag noch nicht automatisch die spätere Realisierung.
4. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber benennt einen fachlichen und, sobald Systemzugriffe betroffen sind, einen geeigneten technischen Ansprechpartner. Er stellt vereinbarte Informationen, rechtmäßig verwendbare Testdaten, Dokumentationen, Freigaben und Zugänge rechtzeitig bereit.
Er sorgt für die erforderlichen Nutzungs- und Zugriffsrechte an seinen Systemen. Administrative Zugangsdaten sollen nicht unkontrolliert geteilt werden; technische Identitäten und Berechtigungen sind im abgestimmten Umfang bereitzustellen.
Kann eine Leistung wegen fehlender Mitwirkung nicht fortgeführt werden, wird der Auftraggeber informiert. Notwendige Anpassungen des Zeitplans sowie tatsächlich entstehender Mehraufwand werden nachvollziehbar abgestimmt. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5. Fremdsysteme, Daten und Schnittstellen
Eine Anbindung setzt einen geeigneten, rechtlich zulässigen und freigegebenen Zugriff voraus. Nicht dokumentierte oder nicht freigegebene Eingriffe in Drittsysteme sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht geschuldet.
Änderungen an Drittsystemen, Datenformaten oder kundenseitiger Infrastruktur können Anpassungen erforderlich machen. Die Verantwortung von K&B für eine vertragsgemäße eigene Umsetzung bleibt hiervon unberührt. Notwendige Zusatzleistungen werden nach Ziffer 6 vereinbart.
Für die fachliche Richtigkeit bereitgestellter Daten ist der Auftraggeber verantwortlich. Vereinbarte Plausibilitätsprüfungen der Lösung bleiben geschuldet.
6. Änderungen des Leistungsumfangs
Änderungswünsche werden beschrieben und hinsichtlich Aufwand, Kosten, Risiken und Terminfolgen bewertet. Mit der Umsetzung einer Erweiterung wird erst begonnen, wenn die Parteien deren Umfang und Vergütung abgestimmt haben.
Bis zur Vereinbarung einer Änderung wird der bisherige Umfang weiterverfolgt, soweit dies technisch und wirtschaftlich sinnvoll möglich ist. Erweiterungen werden mit dem vereinbarten Aufwand gesondert berücksichtigt.
7. Termine und Durchführung
Termine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Auftraggeber wird über erkennbare Verzögerungen und wesentliche technische Hindernisse informiert.
Beruhen Verzögerungen auf fehlenden Voraussetzungen oder vereinbarten Änderungen, wird der Zeitplan unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen angepasst. Die Terminfolgen richten sich nach der konkreten Beeinträchtigung des Projektablaufs.
8. Vergütung und Zahlung
Vergütung, Abrechnungsart, Stundensätze, etwaige Abschläge und Zahlungsziele ergeben sich aus dem Angebot. Zusätzliche Auslagen werden nur berechnet, soweit sie vereinbart oder gesetzlich erstattungsfähig sind. Umsatzsteuer wird ausgewiesen, soweit sie gesetzlich anfällt.
Fehlt eine abweichende Vereinbarung, sind ordnungsgemäße Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar; bei Werkleistungen bleiben die gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen, insbesondere eine erforderliche Abnahme, maßgeblich.
Bei Abrechnung nach Zeit werden die erbrachten Tätigkeiten angemessen dokumentiert. Ein Kostenrahmen ist nur dann ein verbindlicher Höchstpreis, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9. Tests, Übergabe und Abnahme
Die Lösung wird im vereinbarten Rahmen getestet und zur Prüfung bereitgestellt. Bei Werkleistungen richtet sich die Abnahme nach den vereinbarten Anforderungen und den gesetzlichen Vorschriften.
Festgestellte Mängel sind so zu beschreiben, dass ihre Prüfung möglich ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Für eine Abnahmefiktion gelten ausschließlich die gesetzlichen Voraussetzungen; die bloße Nutzung eines Teststands begründet nicht automatisch eine vorbehaltlose Abnahme.
Welche Dokumentation, Installationspakete, Konfigurationen und Einweisungen übergeben werden, ist im Leistungsumfang festzulegen.
10. Nutzungsrechte und Quellcode
Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Recht, die individuell erstellte Lösung für die vereinbarten eigenen betrieblichen Zwecke zu nutzen. Eine Weiterveräußerung oder eigenständige Vermarktung an Dritte bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Gesetzlich zwingende Nutzungsbefugnisse bleiben unberührt.
Ein Anspruch auf ausschließliche Rechte, vollständige Quellcodeherausgabe, Entwicklungsumgebungen oder Übertragung sämtlicher wiederverwendbarer Komponenten besteht nur, wenn dies vereinbart wurde. Der vereinbarte Nutzungszweck darf durch vorbehaltene Rechte nicht vereitelt werden.
Vorbestehende Bibliotheken, Werkzeuge und allgemeine Entwicklungsbausteine verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber. Soweit solche Komponenten zum Betrieb benötigt werden, werden die hierfür erforderlichen Rechte im zulässigen Umfang bereitgestellt.
11. Dritt- und Open-Source-Komponenten
Es können geeignete Dritt- und Open-Source-Komponenten eingesetzt werden. Deren einschlägige Lizenzbedingungen bleiben maßgeblich. Erforderliche Lizenz- und Urheberhinweise werden mit der vereinbarten Bereitstellung weitergegeben.
Fremde Lizenzen werden nicht durch diese AGB eingeschränkt. Besondere kundenseitige Vorgaben zu Komponenten oder Lizenztypen sind vor der Auswahl abzustimmen.
12. Mängel und Fehlerbehebung
Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftraggeber stellt für die Fehleranalyse eine nachvollziehbare Beschreibung und erforderliche Informationen bereit, soweit ihm dies zumutbar ist.
Änderungen an der eigenen Infrastruktur oder an Drittsystemen können Ursache einer Störung sein, ohne dass ein Mangel der gelieferten Leistung vorliegt. Eine daraus folgende Anpassung wird gesondert bewertet. Die Pflicht zur Behebung von Mängeln der eigenen Leistung bleibt bestehen.
13. Betrieb, Sicherung und Betreuung
Soweit keine Betriebsleistung vereinbart ist, bleiben laufender IT-Betrieb, Benutzerverwaltung und Datensicherung Aufgabe des Auftraggebers beziehungsweise seines IT-Dienstleisters. Die Parteien stimmen Zuständigkeiten und notwendige technische Voraussetzungen ab.
Vor wesentlichen Produktivänderungen sind geeignete Sicherungs- und Rückfallmaßnahmen zu vereinbaren. Diese Regelung entbindet keine Partei von eigenen Sorgfalts- oder gesetzlichen Pflichten.
Wartung, regelmäßige Updates, Anpassungen an neue Fremdsystemversionen und Supportzeiten werden gesondert vereinbart. Ein Entwicklungsauftrag allein beinhaltet keinen unbegrenzten Wartungsvertrag.
14. Datenschutz und Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln nicht öffentliche betriebliche, technische und kaufmännische Informationen vertraulich und verwenden sie nur für die Durchführung des Projekts, soweit keine Offenlegung gesetzlich erforderlich ist.
Werden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, ist vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO abzuschließen. Rollen, Datenkategorien, Zugriffe und erforderliche Schutzmaßnahmen sind fallbezogen zu bestimmen.
Eine Nutzung von Namen, Logos, Screenshots oder Projektinformationen des Auftraggebers als Referenz setzt dessen vorherige Zustimmung voraus.
15. Automatisierung, KI und Managementsysteme
Je nach vereinbartem Leistungsumfang kommen regelbasierte Software, KI-Modelle oder eine Kombination beider Ansätze zum Einsatz. Datenquellen, verwendete Dienste, Funktionen, Qualitätsanforderungen, Abnahmekriterien und vorgesehene Freigabeschritte werden in der Leistungsbeschreibung festgelegt. Nutzungsabhängige Modell- oder API-Kosten werden vorab vereinbart.
KI-Ausgaben können unvollständig oder sachlich unzutreffend sein. Für den konkreten Verwendungszweck werden deshalb geeignete Prüfungen, Freigaben und der Umgang mit Ausnahmen vereinbart. Die Verantwortung von K&B für die vertragsgemäße Entwicklung, vereinbarte Prüfungen und geschuldete Fehlerbehebung bleibt hiervon unberührt.
Bei Einsatz externer KI-Dienste werden zulässige Datenverarbeitung, Berechtigungen, Vertraulichkeit, Anbieterbedingungen und erforderliche Datenschutzvereinbarungen vor der produktiven Nutzung abgestimmt. Externe Nachrichten und Dokumentinhalte dürfen keine Berechtigungen oder Freigaben des Workflows außer Kraft setzen.
Soweit vereinbart, werden Anforderungen an Qualität, Umweltmanagement, Rollen, Nachweise und Freigaben in der Lösung berücksichtigt. Die Software unterstützt die vereinbarten Managementprozesse. Zertifizierungsleistungen und Rechtsberatung sind nicht Bestandteil des Softwareentwicklungsauftrags.
16. Haftung
K&B haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet K&B bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehenden Grenzen gelten entsprechend für Erfüllungsgehilfen. Zwingende Ansprüche betroffener Personen aus dem Datenschutzrecht werden nicht ausgeschlossen. Gesetzliche Regelungen zum Mitverschulden bleiben unberührt.
17. Beendigung und Schlussbestimmungen
Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben bestehen. Für eine vorzeitige Beendigung sind erbrachte Leistungen, Nutzungsrechte, Datenrückgabe und notwendige Übergabeschritte nach Vertrag und Gesetz abzuwickeln.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit anwendbar und zulässig. Für den Gerichtsstand gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Individualvereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor. Ist eine Bestimmung unwirksam, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Regelungen; die übrigen Bestimmungen bleiben im gesetzlich vorgesehenen Umfang bestehen.